Öffnet in einem neuen Tab
AKTUELLES15 August 2026

EÜR oder Bilanz? Die wichtigsten Unterschiede für Selbstständige und Unternehmen

Euer oder bilanz

Wer ein Unternehmen gründet oder sich selbstständig macht, muss seinen Gewinn gegenüber dem Finanzamt ermitteln. Dabei begegnen vielen Unternehmern zwei Begriffe: Einnahmenüberschussrechnung, kurz EÜR, und Bilanz.

Beide Verfahren zeigen, ob ein Betrieb einen Gewinn oder Verlust erzielt hat. Sie unterscheiden sich jedoch deutlich beim Umfang der Buchführung, beim Zeitpunkt der Erfassung und bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Welche Methode angewendet werden darf oder muss, hängt unter anderem von der Rechtsform, der Tätigkeit sowie von Umsatz und Gewinn ab.

Was ist eine Einnahmenüberschussrechnung?

Die Einnahmenüberschussrechnung ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung. Dabei werden die im Wirtschaftsjahr erhaltenen Betriebseinnahmen den gezahlten Betriebsausgaben gegenübergestellt.

Vereinfacht dargestellt:

Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn oder Verlust

Grundsätzlich gilt bei der EÜR das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Einnahmen werden normalerweise in dem Jahr berücksichtigt, in dem das Geld tatsächlich eingeht. Ausgaben werden in dem Jahr erfasst, in dem sie bezahlt werden.

Wird beispielsweise eine Rechnung im Dezember 2026 gestellt, aber erst im Januar 2027 bezahlt, zählt die Einnahme grundsätzlich zum Jahr 2027. Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben rund um den Jahreswechsel sowie für bestimmte Wirtschaftsgüter gelten allerdings besondere Regelungen.

Eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine regelmäßige Inventur sind bei der EÜR grundsätzlich nicht erforderlich. Trotzdem müssen sämtliche Geschäftsvorgänge vollständig, nachvollziehbar und ordnungsgemäß aufgezeichnet werden.

Wer darf eine EÜR erstellen?

Eine EÜR kommt grundsätzlich für Steuerpflichtige infrage, die nicht gesetzlich zur doppelten Buchführung und zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind.

Dazu können insbesondere gehören:

  • Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten oder beratende Berufe
  • kleinere Gewerbebetriebe
  • nicht im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen
  • bestimmte Gesellschaften bürgerlichen Rechts
  • Einzelkaufleute, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind

Freiberufler können ihren Gewinn in der Regel unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes oder Gewinns durch eine EÜR ermitteln. Voraussetzung ist, dass keine andere gesetzliche Buchführungspflicht besteht und nicht freiwillig bilanziert wird.

Für Gewerbetreibende gelten dagegen bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen.

Welche Umsatz- und Gewinngrenzen gelten?

Gewerbliche Unternehmer können nach den steuerlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet werden, wenn sie für den einzelnen Betrieb eine der folgenden Grenzen überschreiten:

  • mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Kalenderjahr oder
  • mehr als 80.000 Euro Gewinn im Wirtschaftsjahr

Bereits das Überschreiten einer der beiden Grenzen kann eine steuerliche Buchführungspflicht auslösen. Maßgeblich sind die Feststellungen des Finanzamts.

Die Verpflichtung beginnt grundsätzlich mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die entsprechende Mitteilung des Finanzamts folgt.

Bei Kaufleuten können zusätzlich die handelsrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches entscheidend sein. Deshalb reicht es nicht aus, ausschließlich Umsatz und Gewinn zu betrachten. Auch die Rechtsform und eine mögliche Eintragung im Handelsregister müssen berücksichtigt werden.

Was ist eine Bilanz?

Bei der Bilanzierung wird der Gewinn durch einen Vergleich des Betriebsvermögens ermittelt. Unternehmen müssen ihre Geschäftsvorgänge im Rahmen der doppelten Buchführung erfassen und zum Ende des Wirtschaftsjahres einen Jahresabschluss erstellen.

Dieser besteht regelmäßig aus:

  • der Bilanz
  • der Gewinn- und Verlustrechnung
  • gegebenenfalls weiteren Bestandteilen wie einem Anhang

Die Bilanz zeigt die Vermögenswerte und Schulden des Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag. In der Gewinn- und Verlustrechnung werden die Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres gegenübergestellt.

Anders als bei der EÜR ist nicht allein entscheidend, wann eine Rechnung bezahlt wird. Forderungen und Verbindlichkeiten werden grundsätzlich dem Wirtschaftsjahr zugeordnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Wer muss eine Bilanz erstellen?

Zur Bilanzierung verpflichtet sind insbesondere:

  • Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG
  • viele im Handelsregister eingetragene Unternehmen
  • Personenhandelsgesellschaften wie OHG und KG
  • Gewerbetreibende, die die gesetzlichen Umsatz- oder Gewinngrenzen überschreiten
  • Unternehmen, die freiwillig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse erstellen

Bei Kapitalgesellschaften besteht die Bilanzierungspflicht grundsätzlich unabhängig von Umsatz und Gewinn. Kleinere Einzelkaufleute können unter bestimmten Voraussetzungen von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreit sein.

Ob eine Bilanz erstellt werden muss, lässt sich daher nicht allein anhand der Unternehmensgröße beurteilen.

EÜR und Bilanz im Vergleich

Bei der EÜR wird der Gewinn vereinfacht aus den tatsächlich erhaltenen Einnahmen und den gezahlten Ausgaben ermittelt. Sie ist meist mit einem geringeren Verwaltungsaufwand verbunden und eignet sich deshalb besonders für kleinere Betriebe und viele Selbstständige.

Die Bilanzierung basiert dagegen auf der doppelten Buchführung. Sie berücksichtigt neben den Einnahmen und Ausgaben auch Forderungen, Verbindlichkeiten, Vermögenswerte, Rückstellungen und Warenbestände.

Während die EÜR vor allem einen Überblick über die tatsächlichen Zahlungsbewegungen bietet, stellt die Bilanz die wirtschaftliche Situation des Unternehmens umfassender dar.

Welche Vorteile bietet die EÜR?

Die EÜR ist im Vergleich zur Bilanz meist einfacher und mit weniger Verwaltungsaufwand verbunden. Für kleinere Betriebe und viele Selbstständige ist sie deshalb eine praktikable Form der Gewinnermittlung.

Zu den möglichen Vorteilen gehören:

  • geringerer Buchführungsaufwand
  • übersichtliche Erfassung der Einnahmen und Ausgaben
  • keine klassische Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
  • grundsätzlich keine regelmäßige Inventur
  • leichtere Kontrolle der tatsächlichen Zahlungsbewegungen

Auch bei einer EÜR müssen Belege, Rechnungen und elektronische Unterlagen ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben müssen vollständig und nachvollziehbar dokumentiert sein.

Welche Vorteile bietet eine Bilanz?

Eine Bilanz ist aufwendiger, stellt die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens dafür aber detaillierter dar. Sie zeigt nicht nur die Zahlungsbewegungen, sondern unter anderem auch Forderungen, Verbindlichkeiten, Vermögenswerte und Rückstellungen.

Das kann besonders wichtig sein bei:

  • größeren Investitionen
  • Bank- und Finanzierungsgesprächen
  • Unternehmensbeteiligungen
  • langfristigen Verbindlichkeiten
  • umfangreichen Warenbeständen
  • der Beurteilung der wirtschaftlichen Entwicklung

Eine Bilanz kann somit eine bessere Grundlage für unternehmerische Entscheidungen bieten. Der höhere Informationsgehalt geht jedoch mit einem größeren organisatorischen und buchhalterischen Aufwand einher.

Kann freiwillig bilanziert werden?

Unternehmen, die nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind, können unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig Bücher führen und einen Jahresabschluss erstellen.

Eine freiwillige Bilanzierung kann sinnvoll sein, wenn detaillierte Unternehmenszahlen benötigt werden oder eine stärkere Außenwirkung gegenüber Banken und Geschäftspartnern gewünscht ist.

Die Entscheidung sollte dennoch sorgfältig geprüft werden. Wer freiwillig zur Bilanzierung übergeht, kann die Gewinnermittlungsart nicht beliebig von Jahr zu Jahr wechseln. Außerdem kann der Wechsel zwischen EÜR und Bilanz steuerliche Auswirkungen haben.

Vor einem freiwilligen Wechsel empfiehlt sich deshalb eine individuelle Beratung.

Was passiert beim Wechsel von der EÜR zur Bilanz?

Wird ein Unternehmen buchführungspflichtig oder entscheidet es sich freiwillig für die Bilanzierung, müssen die unterschiedlichen Erfassungsmethoden aufeinander abgestimmt werden.

Forderungen, Verbindlichkeiten, Warenbestände und weitere Positionen wurden bei der EÜR möglicherweise noch nicht oder anders berücksichtigt. Damit Einnahmen und Ausgaben weder doppelt noch gar nicht erfasst werden, ist beim Wechsel regelmäßig ein Übergangsgewinn oder Übergangsverlust zu ermitteln.

Eine rechtzeitige Vorbereitung erleichtert den Wechsel. Das gilt insbesondere für die Organisation der Buchhaltung, die Bewertung des Betriebsvermögens und die Abstimmung der offenen Geschäftsvorgänge.

Welche Gewinnermittlungsart ist für meinen Betrieb richtig?

Ob eine EÜR ausreicht oder eine Bilanz erforderlich ist, hängt von der individuellen Situation ab. Entscheidend sind insbesondere:

  • die Rechtsform
  • die freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit
  • eine Eintragung im Handelsregister
  • die Höhe von Umsatz und Gewinn
  • gesetzliche Buchführungspflichten
  • die freiwillige Führung kaufmännischer Bücher
  • die zukünftige Entwicklung des Unternehmens

Die einfachere Methode ist nicht automatisch in jedem Fall die bessere Lösung. Auch geplante Investitionen, Finanzierungen und das zukünftige Wachstum des Unternehmens können bei der Entscheidung eine Rolle spielen.

Die Steuerberatungskanzlei Mehmet Lafci unterstützt Sie bei der Wahl der geeigneten Gewinnermittlungsart sowie bei der laufenden Finanzbuchhaltung und der Erstellung von Jahresabschlüssen.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Bereich Rechnungswesen. Für eine persönliche Beratung können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen.

Stand: August 2026. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Übersicht und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.

Weitere aktuelle Beiträge